Auskunftsbegehren

Nach Artikel 25 des Datenschutzgesetzes (DSG) kann jede Person vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Sie kann – wenn nötig – auch veranlassen, dass die Daten gelöscht oder berichtigt werden. Dieses Auskunftsrecht erlaubt der betroffenen Person, die über sie beschafften Daten zu kontrollieren. Falls Sie ein Auskunftsbegehren über die von uns bearbeiteten Personendaten stellen möchten, stellen Sie uns bitte die folgenden Informationen zur Verfügung:

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Muss genau 4 Ziffern haben (z. B. 9001).
Muss genau 10 Ziffern haben (z. B. 8108327337).
Es kann sein, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses nachreichen müssen.
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Die vollständige Sicherheit der E-Mail-Kommunikation kann nicht gewährleistet werden, und die Kommunikation per E-Mail erfolgt auf eigene Gefahr, da die in E-Mails enthaltenen Daten infiziert, abgefangen oder beschädigt werden könnten.

Bitte beachten, dass Anfragen mit unvollständigen oder falschen Angaben und Eingaben in nicht-lateinischen Schriftarten nicht bearbeitet werden können.

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